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   VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135   

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https://dejure.org/2020,24548
VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135 (https://dejure.org/2020,24548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2020 - 11 C 20.1135 (https://dejure.org/2020,24548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 11 C 20.1135 (https://dejure.org/2020,24548)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 148 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 4 S. 1, § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 8, § 2 Abs. 9 S. 2, § 2 Abs. 9 S. 4; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 5 u. 7, § 11 Abs. 6
    Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fahrerlaubnisrecht

  • rewis.io

    Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fahrerlaubnisrecht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135
    Der unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - NJW 2013, 1727 Rn. 14).
  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135
    Deren Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 5.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 ZB 20.84

    Verwertbarkeit eines Gutachtens aus einem früheren

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135
    Es enthält über die Feststellung hinaus, dass der Kläger früher Straftat begangen hat, aktuelle Informationen zur Prognose hinsichtlich der Fahreignung, die auch weiterhin von Interesse sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 - 11 ZB 20.84 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 ZB 19.2357

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Verwertbarkeit eines (negativen)

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135
    Sollte der Kläger hierzu bereit sein, wird das Landratsamt bei der Formulierung der Fragen und der Schilderung des Sachverhalts in einer neuen Gutachtensanordnung zu prüfen haben, ob dann sämtliche Umstände, die Anlass für die Begutachtung im Jahr 2018 waren, noch verwertbar sind, und ggf. bei der Übersendung der Unterlagen an den Gutachter sicherzustellen haben, dass nicht verwertbare Aktenbestandteile nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV i.V.m. § 2 Abs. 9 und Abs. 12 Satz 2 StVG entfernt oder geschwärzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 - 11 ZB 19.2357 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 28.03.2018 - 11 CS 18.153

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts einer psychischen Störung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135
    Das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO wurde somit nicht ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2018 - 11 CS 18.153 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.03.2022 - 11 C 21.3267

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen die Versagung von

    Auch wenn das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil das Verwaltungsgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 über die Nichtabhilfe entschieden hat, sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen davon ab, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 148 Rn. 5, 8a), weil er die Auffassung teilt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 11 C 20.1135 - juris Rn. 10 f.).
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